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Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer in Dresden

AUSBILDUNG ZUM BRANDSCHUTZHELFER UND EVAKUIERUNGSHELFER IN DRESDEN

Die Bestellung von Brandschutzhelfern wird gemäß § 10 ArbSchG, DGUV Information 205-023 und der ASR A2.2 vorgeschrieben. In jedem Unternehmen müssen mindestens fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutz- und Räumungshelfer ausgebildet sein. Es ist die Pflicht des Unternehmers, geeignete Beschäftigte zu benennen und entsprechend auszubilden.

GRUNDLAGE UND SEMINARZIEL:​

Seit Mai 2018 gilt die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, die auch den Bereich der Brandschutzhelfer betrifft. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden durch Unterweisung und Übung vertraut zu machen. Die erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt Faktoren wie Schichtbetrieb, Abwesenheit von Beschäftigten und andere relevante Umstände. In der Regel ist ein Anteil von 10-15% der Beschäftigten ausreichend, wenn Urlaub und Krankheit miteinberechnet werden.

Es ist wichtig, dass die Brandschutzhelfer in Hinblick auf ihre Aufgaben durch eine intensive Schulung fachkundig unterwiesen werden. Dabei sollten auch Aspekte wie die Verantwortlichkeiten und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen vermittelt werden.

SEMINARINHALTE

  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Gefährdung durch Brände im Betrieb
  • Risiken im Betrieb, häufige Brandursachen
  • Brandgefahren und Zündquellen
  • Betriebliche Brandschutzorganisatio
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A,B,C
  • Rettungswege in Gebäuden (Flucht- u. Rettungswegpläne)
  • Sicherheitskennzeichung nach ASR A1.3
  • Alarmierungswege und –mittel
  • Brandschutzeinrichtungen
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Grundlagen der Verbrennung und der Vorgänge beim Löschen
  • Brandklassen, geeignete Löschmittel
  • Wirkungsweise und Eignung von Löschgeräten
  • Verhalten im Brandfall
  • Alarmierung
  • Besondere Aufgaben nach Brandschutzordnung Teil C: Übernahme von Arbeiten zur Brandbekämpfung, Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten
  • Löschtaktik
  • Praktische Handhabung von Feuerlöschern, Wandhydranten

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