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Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer in Bautzen

AUSBILDUNG ZUM BRANDSCHUTZHELFER UND EVAKUIERUNGSHELFER in Bautzen

Die Bestellung von Brandschutzhelfern wird in § 10 ArbSchG, der DGUV Information 205-023 und der ASR A2.2 vorgeschrieben. Demnach müssen in jedem Unternehmen mindestens fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutz- und Räumungshelfer ausgebildet sein. Der Unternehmer hat die Pflicht, geeignete Beschäftigte zu benennen und diese entsprechend auszubilden.

GRUNDLAGE UND SEMINARZIEL:​

Seit Mai 2018 ist die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 in Kraft, die unter anderem die Ausbildung von Brandschutzhelfern betrifft. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei Faktoren wie Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Beschäftigter etc. zu berücksichtigen sind. In der Regel reichen 10-15% der Beschäftigten aus, wenn man Urlaub und Krankheit mit einberechnet.

Die Brandschutzhelfer sind entsprechend ihrer Aufgaben durch intensive Schulungen fachkundig zu unterweisen. Dabei sollten auch mögliche Szenarien, wie beispielsweise Evakuierungen, berücksichtigt werden, um im Ernstfall angemessen und sicher handeln zu können.

SEMINARINHALTE

  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Gefährdung durch Brände im Betrieb
  • Risiken im Betrieb, häufige Brandursachen
  • Brandgefahren und Zündquellen
  • Betriebliche Brandschutzorganisatio
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A,B,C
  • Rettungswege in Gebäuden (Flucht- u. Rettungswegpläne)
  • Sicherheitskennzeichung nach ASR A1.3
  • Alarmierungswege und –mittel
  • Brandschutzeinrichtungen
  • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Grundlagen der Verbrennung und der Vorgänge beim Löschen
  • Brandklassen, geeignete Löschmittel
  • Wirkungsweise und Eignung von Löschgeräten
  • Verhalten im Brandfall
  • Alarmierung
  • Besondere Aufgaben nach Brandschutzordnung Teil C: Übernahme von Arbeiten zur Brandbekämpfung, Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten
  • Löschtaktik
  • Praktische Handhabung von Feuerlöschern, Wandhydranten

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