UVV Prüfung gemäß DGUV V68 und FEM 4.004

UVV Prüfung Fahrzeugen

Jeder Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört, im Sinne der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, auch die regelmäßige Prüfung der Firmenwagen. 

Völlig unerheblich dabei ist, ob die Fahrzeuge als Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt werden oder ob es sich um individuell zugewiesene Dienstwagen handelt, für die auch die Privatnutzung gestattet ist. 

Hierfür sind die im Gesetz verankerten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vorgesehen. Damit weisen Verantwortliche die Betriebssicherheit ihrer Flotte an und sichern sich rechtlich ab. Dabei geht es bei den Unfallverhütungsvorschriften weniger um die Funktionstüchtigkeit der Fahrzeuge, sondern vielmehr um den Arbeitsschutz der Mitarbeiter und die Betriebssicherheit.

Was ist die UVV-Fahrzeugkontrolle?

Bei der Fahrzeugprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift (UVV) handelt es sich um eine gesetzliche Prüfung für dienstlich und privat genutzte Firmenwagen. Alle Firmen mit einem Fuhrpark sind neben einer Führerscheinkontrolle und einer Fahrerunterweisung dazu verpflichtet, die UVV regelmäßig – mindestens einmal jährlich – durchzuführen. 

Die Anforderungen an die Betriebssicherheit von Fahrzeugen sind in den Vorschriften der Berufsgenossenschaft BGV „Fahrzeuge“ (BGV D 29) definiert und für alle Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen bindend. Der Unternehmer hat gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen, § 57 Abs. 1 der BGV D 29. Dabei wird die Verkehrssicherheit ebenso geprüft wie die Arbeitssicherheit.

 

Welche Dienstwagen unterliegen der UVV-Fahrzeugprüfung?

Der Begriff „Fahrzeug“ wird in der DGUV Vorschrift 70, welche die Grundlage der Regelungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge bildet, definiert. Fahrzeuge sind demnach „maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Schienen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Spurführungen von Magnetschwebesystemen.“ Die Fahrzeuge, die unter diese Vorschrift fallen, können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • Personenkraftwagen (auch Taxis, Mietwagen und Poolfahrzeuge),
  • Anhänger (einachsige Anhängefahrzeuge, z. B. Starrdeichselanhänger oder Zentralachsanhänger, weitere Anhänger, wie Motorradtransporter, Tieflader oder Sattelauflieger),
  • Nutzfahrzeuge (Transporter, Kastenwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – auch Traktoren – Sattelzüge, z. B. Zugmaschine + Aufhänger/Anhänger oder Kraftomnibusse),
  • Speziallastkraftwagen (Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge, Spezialfahrzeug für den Holztransport auf der Straße),
  • Sonderkraftfahrzeuge (Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen),
  • Einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder – Motorrad, Leichtkraftrad, Moped, Mokick, Motorroller, Trikes, Quads, Pedelecs, Fahrräder: wenn diese nicht ausschließlich per Muskelkraft betrieben werden – Fahrräder mit >25 km/h Elektroantrieb sind Kleinkrafträder, Pedelecs mit max. 250 Watt und 25km/h – Ausnahme Drosselung auf max. 8km/h Antrieb).

Die meisten Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen fallen ebenfalls unter diese Vorschrift. Hierzu heißt es: „Fahrzeuge im Sinne dieser UVV ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeug verfügbar sind. Der fahrzeugtechnische Teil umfasst hierbei: Fahrwerk, Brems- und Lenkeinrichtung, Fahrerplatz, Führerhaus sowie Beleuchtungseinrichtungen.“

Betroffene Fahrzeuge sind hier insbesondere:

  • Abschleppwagen,
  • fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrmaschinen),
  • gleislose Fahrzeugkrane,
  • Gleisreinigungsfahrzeuge,
  • Gussasphalt-Mischgeräte,
  • fahrbare Hubarbeitsbühnen,
  • fahrbare Kompressoren,
  • Müllsammelfahrzeuge,
  • Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
  • Straßenfertiger,
  • Straßenmarkierungsmaschinen,
  • selbstfahrende Schneepflüge,
  • Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
  • Transportbetonmischer.
Was beinhaltet die UVV?

Bei der Fahrzeugprüfung nach UVV wird sowohl der verkehrssichere als auch der arbeitssichere Zustand des Fahrzeuges untersucht. Dabei werden die dienstlich genutzten Firmenwagen genau unter die Lupen genommen und der Zustand im Anschluss anhand einer Prüflisteliste schriftlich dokumentiert. 

Schwerpunkte der UVV-Prüfung nach BGV D 29 ist die Prüfung auf Verkehrssicherheit sowie Kontrolle von: 

  • Beweglichen An- und Aufbauteilen (z. B. Kofferraumdeckel, Motorhaube, Türen)

  • Ladungssicherung (Trennnetz beim Kombi, Gurte, Ladewanne, Regale, Schränke)

  • Anhängerkupplung

  • Haltegriffe

  • Warnwesten

  • Warndreieck

  • Verbandkasten

  • Betriebsanleitung

  • Betriebsanweisung

 
Ist die UVV Pflicht?

Ja, die Unfallverhütungsvorschrift ist im § 57 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 geregelt und besagt, dass alle Unternehmen in der Pflicht stehen, ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“

 

Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Wer die Prüfung nicht zeitgerecht oder gar nicht durchführt, riskiert ein Bußgeld.

Wie hoch sind die drohenden Bußgelder?

Wird die vorgeschriebene jährliche UVV-Prüfung nicht vorgenommen, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. § 58 DGUV Vorschrift 70 dar, so dass bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld hier durchaus auch den Fuhrparkleiter treffen kann. Nach § 209 Abs.3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ausreichend für den Bußgeldtatbestand ist insoweit das Zuwiderhandeln gegen eine Unfallverhütungsvorschrift. Besondere Vorsicht ist also geboten, wenn man im Fuhrpark die vorgeschriebene Hauptuntersuchung alle zwei Jahre durchführt – hier darf dann die jährliche UVV-Prüfung nicht vergessen werden!

Wer ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift verantwortlich?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Fahrzeugprüfung nach UVV trägt der Fahrzeughalter, der Arbeitgeber bzw. das Fuhrparkmanagement des Unternehmens.

Was ist der Unterschied zwischen UVV, HU und Inspektion?

Während sich die UVV speziell an das Fuhrparkmanagement richtet und sowohl die Verkehrs- als auch die Arbeitssicherheit untersucht, bezieht sich die Hauptuntersuchung auf alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge und ausschließlich auf die Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges.

 

Die Inspektion dagegen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine Vorgabe der Hersteller, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges zu gewährleisten und Garantieansprüche zu erhalten.

UVV PRÜFUNG VON Fahrzeugen im Kreis Bautzen (Oberlausitz)

Arnsdorf b. Dresden, Bautzen, Bernsdorf (Oberlausitz), Bischofswerda, Bretnig-Hauswalde, Burkau, Crostwitz, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Frankenthal/Sachsen, Großdubrau, Großharthau, Großnaundorf, Großpostwitz/Oberlausitz, Großröhrsdorf, Göda, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Kubschütz, Königsbrück, Königswartha, Lauta, Laußnitz, Lichtenberg b. Bischofswerda, Lohsa, Malschwitz, Nebelschütz, Neschwitz, Neukirch (Lausitz), Neukirch b. Königsbrück, Obergurig, Ohorn, Ottendorf-Okrilla, Oßling, Panschwitz-Kuckau, Pulsnitz, Puschwitz, Radeberg, Radibor, Ralbitz-Rosenthal, Rammenau, Räckelwitz, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Schönteichen, Sohland a.d. Spree, Spreetal, Steina, Steinigtwolmsdorf, Wachau, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau,

UVV PRÜFUNG VON Fahrzeugen im Kreis Görlitz (Oberlausitz)

Bad Muskau, Beiersdorf b. Löbau, Bernstadt a.d. Eigen, Bertsdorf-Hörnitz, Boxberg/O.L., Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Gablenz/Oberlausitz, Groß Düben, Großschweidnitz, Großschönau, Görlitz, Hainewalde, Herrnhut, Hohendubrau, Horka, Hähnichen, Kodersdorf, Kottmar, Krauschwitz (Oberlausitz), Kreba-Neudorf, Kurort Jonsdorf, Kurort Oybin, Königshain b. Görlitz, Lawalde, Leutersdorf (Oberlausitz), Löbau, Markersdorf, Mittelherwigsdorf, Mücka, Neißeaue, Neusalza-Spremberg, Niesky, Oderwitz, Olbersdorf, Oppach, Ostritz, Quitzdorf am See, Reichenbach (Oberlausitz), Rietschen, Rosenbach Rothenburg/Oberlausitz, Schleife, Schönau-Berzdorf a.d. Eigen, Schönbach b. Löbau, Schöpstal, Seifhennersdorf, Trebendorf b. Weißwasser, Vierkirchen/Sachsen, Waldhufen, Weißkeißel, Weißwasser/O.L.Zittau

UVV PRÜFUNG VON Fahrzeugen im Kreis Bautzen Löbau Zittau Görlitz Oberlausitz