UVV-Prüfungen — P.06

Prüfleistung

Krane fachgerecht undnachvollziehbar prüfen lassen

Krananlagen werden nach Art, Beanspruchung und festgelegtem Prüfumfang kontrolliert. Sicherheits- und Funktionseinrichtungen sowie sichtbare Schäden stehen im Mittelpunkt.

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Persönliche Durchführung in Sachsen und der Oberlausitz — digitale Abstimmung deutschlandweit

Praxisaufnahme zur fachgerechten Kranprüfung im Betrieb
P.06Praxisnah geplant
nachvollziehbar dokumentiert
KUHNKranprüfung
Kranart, Unterlagen und Prüfumfang klären
Tragwerk, Hubwerk und Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
Funktionen, Bremsen und Bedienelemente prüfen
Fachlich abgestimmt
Praxisnah im Betrieb
Nachvollziehbar dokumentiert
Ein persönlicher Ansprechpartner
5,0 ★ · 167 Google-Bewertungen10+ Jahre PraxiserfahrungDirekter Ansprechpartner: Janis KuhnRückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages

Das bekommst du

Von Anfang an klar, was zur Leistung gehört.

01Prüfbestand abgrenzen

Arbeitsmittel, Identifikation, Einsatzort und erforderlicher Prüfumfang werden vorab geklärt.

02Fachgerechte Prüfung

Zustand, Funktion und sicherheitsrelevante Bauteile werden systematisch kontrolliert.

03Verständliche Bewertung

Mängel werden nach Bedeutung für die weitere sichere Verwendung eingeordnet.

04Nachvollziehbarer Nachweis

Prüfergebnis, Kennzeichnung und nächste Frist werden dokumentiert.

Worum es geht

Kranprüfung: Zustand erkennen, Ergebnis belegen.

Arbeitsmittel müssen während ihrer Verwendung sicher bleiben. Ob, wann und in welchem Umfang eine Prüfung erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und den einschlägigen Vorschriften. Ein pauschaler Jahresrhythmus passt deshalb nicht automatisch zu jedem Prüfobjekt.

Vor der Prüfung werden Bestand, Bauart, Unterlagen und betriebliche Nutzung geklärt. Geprüft wird durch eine dafür geeignete Person im festgelegten Umfang. Festgestellte Mängel werden nicht nur benannt, sondern so beschrieben, dass Verantwortliche über Reparatur, Nutzungseinschränkung oder Außerbetriebnahme entscheiden können.

Eine gebündelte Bestandsaufnahme reduziert Anfahrten und organisatorischen Aufwand. Gleichzeitig müssen unterschiedliche Prüfarten sauber voneinander getrennt bleiben. Das Prüfprotokoll dokumentiert Zustand und Ergebnis; es ersetzt weder erforderliche Wartungen noch die laufende Kontrolle durch die Beschäftigten.

Praxisbild: Kran und sicherheitsrelevante Bauteile prüfen
Einblick 01Kran und sicherheitsrelevante Bauteile prüfen

Prüfumfang

Das wird bei der Prüfung betrachtet.

P.06
01Prüfumfang

Kranart, Unterlagen und Prüfumfang klären

Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.

02Kontrolle

Tragwerk, Hubwerk und Sicherheitseinrichtungen kontrollieren

Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.

03Bewertung

Funktionen, Bremsen und Bedienelemente prüfen

Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.

04Dokumentation

Mängel bewerten und Prüfbericht erstellen

Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.

Ablauf

Von der Bestandsliste bis zum Prüfprotokoll.

Der genaue Umfang richtet sich nach Betrieb, Einsatzbedingungen und vorhandenen Unterlagen. Unnötige Doppelarbeit wird vermieden.

  1. 01

    Bestand abstimmen

    Prüfobjekte, Unterlagen, Einsatzbedingungen und Prüfanlass werden vorab geklärt.

  2. 02

    Vor Ort prüfen

    Die festgelegten Prüfkriterien werden systematisch und unter sicheren Bedingungen kontrolliert.

  3. 03

    Mängel bewerten

    Feststellungen werden nach ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung eingeordnet.

  4. 04

    Nachweis übergeben

    Prüfprotokoll, Kennzeichnung und nächste Schritte werden nachvollziehbar bereitgestellt.

Fachliche Grundlage

Regelwerk passend zum tatsächlichen Einsatz.

Welche Anforderungen konkret gelten, wird nicht allein aus einer Überschrift abgeleitet. Entscheidend sind Arbeitsmittel, Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und der zuständige Unfallversicherungsträger.

  • § 14 Betriebssicherheitsverordnung
  • TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln
  • TRBS 1203 zur befähigten Person
  • DGUV Vorschrift 52 Krane

Häufige Mängel

Diese Mängel werden in der Praxis häufig festgestellt.

01

Endschalter, Not-Halt oder andere Sicherheitseinrichtungen funktionieren nicht zuverlässig.

02

Seile, Ketten, Haken, Bremsen oder tragende Bauteile weisen Verschleiß beziehungsweise Beschädigungen auf.

03

Tragfähigkeitsangaben, Kranbuch oder Nachweise über Änderungen und Reparaturen sind unvollständig.

Häufige Fragen

Wichtige Antworten auf einen Blick.

Wie oft ist die Kranprüfung erforderlich?

Die Prüffrist wird anhand der Gefährdungsbeurteilung, Nutzung, Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen festgelegt.

Wer darf die Prüfung durchführen?

Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach Arbeitsmittel, Prüfanlass und Prüfumfang. Häufig ist eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV und TRBS 1203 erforderlich.

Was geschieht bei einem Mangel?

Der Mangel wird dokumentiert und bewertet. Abhängig von der Gefährdung kann eine Reparatur, Nutzungseinschränkung oder sofortige Außerbetriebnahme notwendig sein.

Können mehrere Prüfungen gebündelt werden?

Ja. Ein vorbereiteter Bestand und die Bündelung geeigneter Prüfobjekte reduzieren Anfahrten und organisatorischen Aufwand.

Nächster Schritt

Prüfbedarf für Kranprüfung klären.

Im Erstgespräch klären wir Ausgangslage, Umfang und sinnvolle nächste Schritte. Anschließend erhältst du eine nachvollziehbare Einschätzung.

Prüfung anfragen

Häufige Fachfragen

RECHT & PRAXIS

Kranprüfung: gesetzliche Fristen und sicherer Betrieb

Kranprüfungen richten sich nach Krantyp, Beanspruchung, Gefährdungsbeurteilung, Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 52. Für viele Krane ist eine wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich vorgesehen; zusätzliche besondere Prüfungen können erforderlich sein. Art und Umfang müssen zur Anlage und den gesetzlichen Prüfanforderungen passen.

Je nach Kranart und Prüfanlass sind zur Prüfung befähigte Personen oder Prüfsachverständige erforderlich. Die Qualifikationsanforderungen ergeben sich unter anderem aus BetrSichV, DGUV Vorschrift 52 und den einschlägigen technischen Regeln. Nicht jede Person mit Kranführernachweis darf eine sicherheitstechnische Kranprüfung übernehmen.

Prüfgegenstände sind unter anderem Tragwerk, mechanische und elektrische Komponenten, Bremsen, Endschalter, Lastaufnahmeeinrichtungen, Steuerungen und Sicherheitseinrichtungen. Auch sichtbare Schäden, Unterlagen und die sichere Funktion spielen eine Rolle. Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach Bauart, Prüfgrundlage und festgelegtem Prüfanlass.

Nach Veränderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen ist zu beurteilen, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist. Das kann insbesondere nach sicherheitsrelevanten Umbauten, wesentlichen Reparaturen oder außergewöhnlichen Schadensereignissen der Fall sein. BetrSichV und die einschlägigen Kranvorschriften legen Anforderungen an Art und Prüfumfang fest.

Ein sicherheitsrelevanter Mangel muss bewertet und behoben werden. Bei nicht beherrschbarer Gefährdung ist die weitere Verwendung auszuschließen. Betreiber müssen gegebenenfalls betroffene Funktionen sperren, Instandsetzung veranlassen und erforderliche Nachprüfungen dokumentieren. Eine Prüfplakette ist kein Ersatz für den tatsächlich sicheren Zustand.

Eine gemeinsame Terminplanung kann Anfahrts- und Organisationskosten senken. Für Krananlage und Anschlagmittel bleiben unterschiedliche Prüfumfänge, Qualifikationen und Nachweise maßgeblich. Kranprüfung für deinen Standort anfragen.

Fachlich geprüft von Janis Kuhn

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Sicherheitsmeister · Brandschutzbeauftragter · Ausbilder und Arbeitsmittelprüfer
Qualifikation & Arbeitsweise