Arbeitsmittel, Identifikation, Einsatzort und erforderlicher Prüfumfang werden vorab geklärt.
UVV-Prüfungen — P.04
Prüfleistung
Gurte, Verbindungsmittel, Höhensicherungsgeräte und weitere Bestandteile werden entsprechend Bauart, Herstellerangaben und Nutzung geprüft.
GOOGLE★★★★★5,0167 Bewertungenvon Kunden & TeilnehmernPersönliche Durchführung in Sachsen und der Oberlausitz — digitale Abstimmung deutschlandweit
Das bekommst du
Arbeitsmittel, Identifikation, Einsatzort und erforderlicher Prüfumfang werden vorab geklärt.
Zustand, Funktion und sicherheitsrelevante Bauteile werden systematisch kontrolliert.
Mängel werden nach Bedeutung für die weitere sichere Verwendung eingeordnet.
Prüfergebnis, Kennzeichnung und nächste Frist werden dokumentiert.
Worum es geht
Arbeitsmittel müssen während ihrer Verwendung sicher bleiben. Ob, wann und in welchem Umfang eine Prüfung erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und den einschlägigen Vorschriften. Ein pauschaler Jahresrhythmus passt deshalb nicht automatisch zu jedem Prüfobjekt.
Vor der Prüfung werden Bestand, Bauart, Unterlagen und betriebliche Nutzung geklärt. Geprüft wird durch eine dafür geeignete Person im festgelegten Umfang. Festgestellte Mängel werden nicht nur benannt, sondern so beschrieben, dass Verantwortliche über Reparatur, Nutzungseinschränkung oder Außerbetriebnahme entscheiden können.
Eine gebündelte Bestandsaufnahme reduziert Anfahrten und organisatorischen Aufwand. Gleichzeitig müssen unterschiedliche Prüfarten sauber voneinander getrennt bleiben. Das Prüfprotokoll dokumentiert Zustand und Ergebnis; es ersetzt weder erforderliche Wartungen noch die laufende Kontrolle durch die Beschäftigten.

Prüfumfang
Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Prüfkriterium, festgestellter Zustand und erforderliche Folgemaßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Ablauf
Der genaue Umfang richtet sich nach Betrieb, Einsatzbedingungen und vorhandenen Unterlagen. Unnötige Doppelarbeit wird vermieden.
Prüfobjekte, Unterlagen, Einsatzbedingungen und Prüfanlass werden vorab geklärt.
Die festgelegten Prüfkriterien werden systematisch und unter sicheren Bedingungen kontrolliert.
Feststellungen werden nach ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung eingeordnet.
Prüfprotokoll, Kennzeichnung und nächste Schritte werden nachvollziehbar bereitgestellt.
Fachliche Grundlage
Welche Anforderungen konkret gelten, wird nicht allein aus einer Überschrift abgeleitet. Entscheidend sind Arbeitsmittel, Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und der zuständige Unfallversicherungsträger.
Häufige Mängel
Gurtbänder, Nähte oder Verbindungsmittel weisen Schnitte, Scheuerstellen oder Verfärbungen auf.
Karabiner, Beschläge oder Falldämpfer sind verformt, korrodiert oder funktionieren nicht sicher.
Kennzeichnung und Prüfnachweis fehlen; Alter, Lagerung oder eine mögliche Sturzbelastung sind ungeklärt.
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Häufige Fragen
Die Prüffrist wird anhand der Gefährdungsbeurteilung, Nutzung, Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen festgelegt.
Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach Arbeitsmittel, Prüfanlass und Prüfumfang. Häufig ist eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV und TRBS 1203 erforderlich.
Der Mangel wird dokumentiert und bewertet. Abhängig von der Gefährdung kann eine Reparatur, Nutzungseinschränkung oder sofortige Außerbetriebnahme notwendig sein.
Ja. Ein vorbereiteter Bestand und die Bündelung geeigneter Prüfobjekte reduzieren Anfahrten und organisatorischen Aufwand.
Nächster Schritt
Im Erstgespräch klären wir Ausgangslage, Umfang und sinnvolle nächste Schritte. Anschließend erhältst du eine nachvollziehbare Einschätzung.
Prüfung anfragen→Häufige Fachfragen
RECHT & PRAXISNach DGUV Regel 112-198 ist PSA gegen Absturz abhängig von Einsatzbedingungen, betrieblichen Verhältnissen und Herstellerangaben nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate durch eine sachkundige Person zu prüfen. Bei besonders belastender Nutzung kann eine frühere Prüfung erforderlich sein. Die Sichtkontrolle vor jeder Verwendung bleibt zusätzlich notwendig.
Die prüfende Person muss für die konkrete persönliche Schutzausrüstung sachkundig sein. Der DGUV Grundsatz 312-906 beschreibt die Qualifizierung für sachkundige Prüfungen. Hersteller können für bestimmte Ausrüstungsteile weitere Anforderungen oder eine besondere Autorisierung vorgeben. Die Qualifikation muss zur Bauart und zum vorgesehenen Prüfumfang passen.
Kontrolliert werden unter anderem Gurtbänder, Nähte, Beschläge, Karabiner, Falldämpfer, Kennzeichnungen und Funktionsfähigkeit. Unzulässiger Verschleiß, Beschädigungen oder Hinweise auf Sturzbelastungen können eine sichere weitere Verwendung ausschließen. Die Prüfkriterien richten sich nach den jeweiligen Herstelleranweisungen und der konkreten Ausrüstung.
Nach einem Sturz ist die betroffene Ausrüstung sofort der weiteren Nutzung zu entziehen. Ob eine weitere Verwendung möglich ist, entscheidet sich erst anhand der sachkundigen Prüfung und der Herstellerangaben. Bei vielen Bauteilen ist eine Aussonderung erforderlich. Eine rein äußerliche Sichtkontrolle ersetzt diese Beurteilung nicht.
Nein. Der Arbeitgeber muss die sichere Auswahl und Benutzung der PSA einschließlich Rettungsorganisation sicherstellen. Die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen geeignete Unterweisung und ein zum Einsatz passendes Rettungskonzept. Eine bestandene Materialprüfung sagt nichts darüber aus, ob Beschäftigte die Ausrüstung richtig benutzen können.
Mit einer Liste der vorhandenen Auffanggurte, Verbindungsmittel, Höhensicherungsgeräte und Herstellerunterlagen können Prüfumfang und Termin vorbereitet werden. Fachlich geeignete Objekte lassen sich an einem Prüftag bündeln. Sachkundige PSAgA-Prüfung anfragen.
Fachlich geprüft von Janis Kuhn
Fachkraft für Arbeitssicherheit · Sicherheitsmeister · Brandschutzbeauftragter · Ausbilder und Arbeitsmittelprüfer