Prüfungen

Anschlagmittel prüfen: Fristen, Ablegekriterien und Prüfnachweis

Wann müssen Anschlagketten, Hebebänder und Rundschlingen geprüft werden? DGUV Regel 109-017, Prüffristen, Ablegekriterien und Nachweise verständlich erklärt.

Jk V1272 08 Pruefung Anschlagmittel

Beschädigte Anschlagmittel können selbst bei scheinbar geringem Verschleiß versagen. Unternehmen müssen deshalb Kettengehänge, Hebebänder, Rundschlingen, Drahtseile und Lastaufnahmemittel passend zu ihrer Nutzung kontrollieren und prüfen lassen. Bei der wiederkehrenden Prüfung kommt es auf die tatsächliche Bauart, lesbare Kennzeichnung und geltende Ablegekriterien an.

Wie oft müssen Anschlagmittel geprüft werden?

Die DGUV Regel 109-017 konkretisiert die regelmäßige Prüfung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln. Demnach sind sie in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Bei besonderer Beanspruchung, Korrosion, Hitze oder erhöhtem Verschleiß sind gegebenenfalls kürzere Prüfintervalle erforderlich. Zusätzlich sind die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Die jährliche Prüfung ist keine Erlaubnis, ein beschädigtes Anschlagmittel bis zum nächsten Prüftermin weiter zu verwenden. Vor dem Einsatz ist der Zustand zu kontrollieren. Bei Zweifeln wird das Arbeitsmittel aus dem Betrieb genommen und fachlich geprüft.

Wer darf Anschlagketten, Hebebänder und Rundschlingen prüfen?

Erforderlich ist eine zur Prüfung befähigte Person mit geeigneter Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit für die konkrete Prüfaufgabe. Die Anforderungen beschreibt die TRBS 1203. Die Person muss die jeweiligen Bauarten, Prüfkriterien und Ablegekriterien kennen. Herstellerangaben und gegebenenfalls spezielle Verfahren sind einzubeziehen.

Was wird bei der Prüfung kontrolliert?

Die wiederkehrende Prüfung umfasst nach DGUV Regel 109-017 im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Dabei werden der Zustand, der bestimmungsgemäße Zusammenbau, die Funktion und die Sicherheitseinrichtungen bewertet.

  • Anschlagketten: Gliedverschleiß, Verformungen, Risse, Korrosion sowie Haken und Sicherungen.
  • Rundschlingen: Mantelverletzungen, Kennzeichnung, thermische oder chemische Einwirkungen und Herstellerkriterien.
  • Hebebänder: Schnitte, Garnbrüche, beschädigte Nähte, Abrieb, Verschmutzung und Ablegekriterien.
  • Stahlseile: Drahtbrüche, Quetschungen, Korrosion, Endverbindungen und Veränderungen.
  • Lastaufnahmemittel: Bauartabhängige Verformungen, Verriegelungen, Funktion, Tragfähigkeitsangaben und Vollständigkeit.

Ein Prüfschema darf nicht unkritisch von einer Bauart auf die andere übertragen werden. Ein Hebeband benötigt beispielsweise andere Detailprüfungen als ein Kettengehänge.

Wann ist ein Anschlagmittel abzulegen?

Wenn sicherheitsrelevante Mängel vorliegen, darf das Anschlagmittel nicht weiterverwendet werden. Dazu gehören je nach Bauart etwa unzulässige Verformungen, Risse, übermäßiger Verschleiß, zerstörte Nähte oder fehlende Tragfähigkeitskennzeichnungen. Der Arbeitgeber muss die Mängelbeseitigung beziehungsweise fachgerechte Aussonderung organisieren. Die Entscheidung richtet sich nach dem konkreten Befund und den jeweils geltenden Ablegekriterien.

Prüftermine wirtschaftlich organisieren

Eine gut vorbereitete Inventarliste spart Rückfragen und Anfahrten. Hilfreich sind Art, Anzahl, Hersteller, Tragfähigkeit, Kennzeichnung, Einsatzort und bisheriges Prüfergebnis. Anschlagketten, Hebebänder und weitere geeignete Prüfobjekte können in einem Termin zusammengefasst werden, ohne die erforderlichen Prüfkriterien zu verkürzen.

Zusätzlich sollten Mitarbeiter über Sichtkontrollen vor dem Einsatz, richtige Anschlagmethoden und den Umgang mit festgestellten Schäden unterwiesen werden.

Häufige Fragen zur Anschlagmittelprüfung

Ist eine Anschlagmittelprüfung jährlich vorgeschrieben?

Für Lastaufnahme- und Anschlagmittel im Hebezeugbetrieb sieht die DGUV Regel 109-017 eine wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person in Abständen von längstens einem Jahr vor. Aufgrund von Einsatzbedingungen und Gefährdungsbeurteilung können kürzere Intervalle notwendig sein. Besondere zusätzliche Prüfungen für bestimmte Bauarten sind zu berücksichtigen.

Darf jeder Kranführer Anschlagmittel prüfen?

Kranführer müssen Anschlagmittel vor der Verwendung kontrollieren und erkennbare Mängel melden. Für die vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung reicht die Bedienberechtigung allein nicht aus. Die prüfende Person muss die Anforderungen an die konkrete Prüfaufgabe erfüllen und die für Bauart und Nutzung relevanten Ablegekriterien sicher beurteilen können.

Müssen Rundschlingen ohne sichtbare Schäden geprüft werden?

Ja. Die wiederkehrende Prüfung ist nicht erst bei sichtbaren Schäden vorgesehen. Auch scheinbar unauffällige Rundschlingen sind entsprechend dem festgelegten Prüfintervall zu prüfen. Zusätzlich müssen Benutzer vor dem Einsatz ihren Zustand kontrollieren. Kritische Einflüsse und Schäden können je nach Material und Belastung unterschiedlich erkennbar sein.

Was ist bei einer fehlenden Kennzeichnung zu tun?

Die Kennzeichnung ist wesentlich für die sichere Identifikation und Bestimmung der zulässigen Verwendung. Ist beispielsweise die Tragfähigkeit nicht sicher feststellbar, darf das Anschlagmittel nicht einfach weiterverwendet werden. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Herstelleranweisungen und der fachlichen Beurteilung; eine improvisierte Nachkennzeichnung ist keine sichere Lösung.

Wie werden Anschlagmittelprüfungen dokumentiert?

Ein nachvollziehbarer Prüfbericht sollte die eindeutige Identifikation des Arbeitsmittels, Prüfanlass, Umfang, Ergebnis, festgestellte Mängel, prüfende Person und weitere Maßnahmen enthalten. Eine Prüfplakette kann die Terminüberwachung unterstützen, ersetzt aber nicht die erforderlichen Aufzeichnungen. Dokumentation und Bestandsliste sollten aktuell und betrieblich verfügbar sein.

Lassen sich Anschlagmittel- und Kranprüfungen kombinieren?

Ja. Terminlich können Krananlagen und passende Anschlagmittel gemeinsam geprüft werden, wenn die Prüfaufgaben, Zeitfenster und Qualifikationen abgestimmt sind. Prüfumfang und Prüfnachweise bleiben getrennt. Eine gebündelte Begehung reduziert häufig organisatorischen Aufwand und Anfahrten, ohne gesetzliche oder technische Anforderungen zu verkürzen.

Rechtsgrundlagen

Fachlicher Stand: Oktober 2026. Zusätzliche Prüfverfahren und besondere Herstelleranforderungen sind je nach Bauart zu beachten.

Fachlich geprüft von Janis Kuhn

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Sicherheitsmeister · Brandschutzbeauftragter · Ausbilder und Arbeitsmittelprüfer
Qualifikation & Arbeitsweise