Arbeitsschutz

DGUV Vorschrift 2 ab 2027: Was sich für BG-BAU-Betriebe ändert

Ab 1. Januar 2027 gelten für Mitgliedsbetriebe der BG BAU neue Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Diese sieben Punkte sollten Unternehmen noch 2026 prüfen.

Janis Kuhn im persönlichen Beratungsgespräch mit einem Unternehmer

Für Mitgliedsbetriebe der BG BAU gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Unternehmen sollten Betreuungsmodell, Beschäftigtenzahl, Vertrag, Aufgabenumfang und Dokumentation noch 2026 prüfen.

Was regelt die DGUV Vorschrift 2?

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzusetzen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert, wie diese Betreuung organisiert wird. Sie regelt insbesondere die möglichen Betreuungsformen, die erforderliche Fachkunde, Aufgaben und Umfang der Betreuung, die Zusammenarbeit beider Professionen, Bericht und Dokumentation sowie den zulässigen Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnik.

Die Vorschrift ersetzt weder die Verantwortung des Arbeitgebers noch die Gefährdungsbeurteilung. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen. Entscheidungen und Umsetzung bleiben Aufgabe des Unternehmens. Mehr zur praktischen Organisation findest du auf der Leistungsseite zur sicherheitstechnischen Betreuung.

Neuer Schwellenwert: Kleinbetrieb künftig bis 20 Beschäftigte

Eine der auffälligsten Änderungen bei der BG BAU ist die Anhebung des Schwellenwerts von 10 auf 20 Beschäftigte. In der Regelbetreuung gelten für Betriebe bis 20 Beschäftigte künftig die Vorgaben der Anlage 1. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten greift Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.

Das bedeutet nicht, dass Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten keine Betreuung mehr benötigen. Die Betreuung orientiert sich weiterhin an den tatsächlichen Gefährdungen. Sie umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie anlassbezogene Beratung.

Typische Anlässe sind:

  • neue Maschinen oder Arbeitsmittel,
  • neue oder wesentlich geänderte Arbeitsverfahren,
  • Umbauten und neue Arbeitsplätze,
  • relevante Gefahrstoffe,
  • Unfälle, Berufskrankheiten oder auffällige gesundheitliche Beschwerden,
  • grundlegende Änderungen der Arbeitsorganisation.

Entscheidend ist damit nicht nur die Zahl auf der Personalliste. Betriebliche Veränderungen müssen weiterhin erkannt und in die Betreuung einbezogen werden.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung klar trennen

Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht die Gesamtbetreuung aus zwei Teilen.

Die Grundbetreuung deckt wiederkehrende grundlegende Aufgaben ab. Dazu gehören beispielsweise die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Arbeitsgestaltung, bei praxisnahen Unterweisungen und Betriebsanweisungen sowie bei der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt den zusätzlichen Bedarf des konkreten Unternehmens. Er kann sich unter anderem aus besonderen Gefährdungen, Veränderungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge, betrieblichen Aktionen oder zeitlich begrenzten Projekten ergeben. Der Umfang muss regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen überprüft werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht in die Einsatzzeiten der Grundbetreuung eingerechnet werden. Informationen zur Einbindung der Arbeitsmedizin findest du im Bereich betrieblicher Gesundheitsschutz.

Einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent

Für die Grundbetreuung ist künftig sowohl für den Betriebsarzt als auch für die Fachkraft für Arbeitssicherheit jeweils ein Mindestanteil von 20 Prozent anzusetzen. Die verbleibenden Anteile werden nach dem tatsächlichen betrieblichen Bedarf verteilt.

Eine rein rechnerische Aufteilung reicht nicht. Unternehmen müssen zunächst klären, welche Aufgaben anstehen. Anschließend werden Aufgaben und Zeiten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse aufgeteilt und elektronisch oder schriftlich vereinbart. Wo eine Interessenvertretung besteht, sind deren Beteiligungsrechte zu beachten.

Für die Praxis heißt das: Nicht zuerst Stunden verteilen und danach nach Aufgaben suchen. Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge – Gefährdungen und Aufgaben erfassen, Bedarf bestimmen und daraus die Aufteilung ableiten.

Übersicht der wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2 für BG-BAU-Betriebe ab 2027.
Die wichtigsten Prüfpunkte für BG-BAU-Mitgliedsbetriebe ab 2027.

Digitale Betreuung wird möglich – aber nicht ohne Betriebskenntnis

Die Neufassung schafft erstmals einen klaren Rahmen für digitale Betreuung. Nach dem Mustertext können in der Regelbetreuung grundsätzlich bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen vorliegen.

Digital bedeutet deshalb nicht, dass jede Begehung durch einen Videoanruf ersetzt werden kann. Wenn Sachgründe eine Präsenz im Betrieb erfordern, muss die Betreuung vor Ort stattfinden. Das gilt besonders dann, wenn Arbeitsplätze, Maschinen, Abläufe oder konkrete Gefährdungen unmittelbar beurteilt werden müssen.

Gut geeignet können digitale Termine dagegen für Dokumentenabstimmungen, Maßnahmenverfolgung, Besprechungen oder vorbereitende Beratungen sein. Die Entscheidung muss fachlich vertretbar bleiben und im Bericht nachvollziehbar dokumentiert werden.

Berichte und Fortbildung: Dokumentation wird konkreter

Der Arbeitgeber muss die bestellten Fachleute verpflichten, regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten. Der Bericht soll auch zeigen, wie Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls weitere Fachpersonen zusammengearbeitet haben.

Neu ist die ausdrückliche Aufnahme erforderlicher Fortbildungsnachweise in den Bericht. Für bestehende Verträge können Übergangsbestimmungen gelten. Deshalb sollte vor einer Vertragsänderung die konkrete Fassung der BG BAU einschließlich ihrer Übergangsregelungen geprüft werden.

Der Bericht sollte in der Praxis nicht als Tätigkeitsliste ohne Bezug zum Betrieb enden. Aussagekräftig wird er, wenn Aufgaben, Feststellungen, Empfehlungen, offene Maßnahmen und Zusammenarbeit erkennbar sind.

Was Unternehmen bis Ende 2026 prüfen sollten

  1. Zuständigen Unfallversicherungsträger bestätigen. Nur dessen veröffentlichte Fassung ist für den Betrieb maßgeblich.
  2. Beschäftigtenzahl und Betriebsstruktur prüfen. Auch organisatorisch eigenständige Betriebsteile können für die Einordnung relevant sein.
  3. Betreuungsmodell feststellen. Regelbetreuung, alternative Betreuung oder eine andere trägerspezifische Form dürfen nicht verwechselt werden.
  4. Betreuungsgruppe und Bedarf aktualisieren. Wirtschaftszweig, Gefährdungen und betriebliche Besonderheiten müssen zur Zuordnung passen.
  5. Aufgaben und Zeiten vereinbaren. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung sowie die Anteile beider Professionen sind nachvollziehbar festzulegen.
  6. Präsenz und digitale Termine planen. Eine Erstbegehung und fachlich erforderliche Vor-Ort-Termine bleiben zentral.
  7. Vertrag und Berichtswesen abgleichen. Leistungsbeschreibung, Dokumentation, Zusammenarbeit und Fortbildungsnachweise müssen zur neuen Fassung passen.

Typische Fehler bei der Umstellung

  • Aus der neuen 20-Beschäftigten-Grenze wird fälschlich eine Befreiung von der Betreuung abgeleitet.
  • Beschäftigtenzahlen oder die Zuordnung zur Betreuungsgruppe sind veraltet.
  • Stunden werden pauschal verteilt, ohne den betriebsspezifischen Bedarf zu ermitteln.
  • Digitale Beratung wird gewählt, obwohl eine Beurteilung vor Ort erforderlich ist.
  • Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin laufen unverbunden nebeneinander.

Häufige Fragen zur neuen DGUV Vorschrift 2

Gilt die neue DGUV Vorschrift 2 ab 2027 für jedes Unternehmen?

Nicht automatisch zum selben Termin. Jeder Unfallversicherungsträger setzt seine eigene Fassung in Kraft. Der 1. Januar 2027 ist für Mitgliedsbetriebe der BG BAU bestätigt. Andere Betriebe müssen den Stand bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüfen.

Brauchen Betriebe mit höchstens 20 Beschäftigten noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt?

Ja, die Betreuungspflicht entfällt nicht. Die Art und der Umfang richten sich nach der geltenden Betreuungsform, den Gefährdungen sowie den Anlässen im Betrieb.

Kann die Betreuung ab 2027 vollständig online erfolgen?

Nein. Der Mustertext geht grundsätzlich von Präsenz aus. In der Regelbetreuung sind digitale Anteile unter Voraussetzungen möglich. Wenn eine fachliche Beurteilung vor Ort erforderlich ist, muss die Betreuung im Betrieb stattfinden.

Müssen bestehende Verträge neu abgeschlossen werden?

Nicht pauschal. Sie sollten jedoch fachlich und rechtlich darauf geprüft werden, ob Betreuungsform, Aufgaben, Zeitanteile, digitale Leistungen, Berichte und Übergangsbestimmungen korrekt abgebildet sind. Häufig genügt eine nachvollziehbare Anpassung oder Ergänzung.

Fazit

Die neue DGUV Vorschrift 2 schafft für BG-BAU-Betriebe ab 2027 veränderte Rahmenbedingungen, aber keine Abkürzung an der tatsächlichen Gefährdungslage vorbei. Wer Beschäftigtenzahl, Betreuungsmodell, Aufgaben, Vertrag und Berichtswesen noch 2026 prüft, kann die Umstellung planbar vorbereiten.

Betreuung für 2027 prüfen

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Quellen

Abruf der Quellen: 14. September 2026. Der Geltungsbeginn 1. Januar 2027 ist für Mitgliedsbetriebe der BG BAU bestätigt. Andere Unternehmen prüfen bitte die Fassung ihres Unfallversicherungsträgers.

Fachlich geprüft von Janis Kuhn

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Sicherheitsmeister · Brandschutzbeauftragter · Ausbilder und Arbeitsmittelprüfer
Qualifikation & Arbeitsweise