Ab wann braucht ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Welche Rolle Branche, Betriebsgröße und Betreuungsform spielen — und was im Erstgespräch geklärt wird.
Welche Rolle Branche, Betriebsgröße und Betreuungsform spielen — und was im Erstgespräch geklärt wird.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Beschäftigtenzahl beeinflusst Betreuungsform und Umfang, beseitigt die grundsätzliche Organisationspflicht aber nicht.
- Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten besteht die Regelbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
- Entscheidend sind die trägerspezifische Fassung, Betriebsart, Gefährdungen und der tatsächliche Beratungsbedarf.
Die kurze Antwort: nicht erst ab einer hohen Mitarbeiterzahl
Sobald ein Arbeitgeber Beschäftigte einsetzt, muss er die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung passend organisieren. Die oft genannte Frage „ab wie vielen Mitarbeitern?“ greift deshalb zu kurz. Die Beschäftigtenzahl beeinflusst Betreuungsform und Umfang, hebt die grundsätzliche Pflicht aber nicht einfach auf.
§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz verlangt die schriftliche Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, soweit dies insbesondere nach Betriebsart, Unfall- und Gesundheitsgefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie Betriebsorganisation erforderlich ist. Die für den Betrieb geltende DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese Vorgaben.
Welche Betreuungsform gilt?
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet Betreuungsmodelle nach Betriebsgröße und den Regelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten besteht die Regelbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung wird über die Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet; der zusätzliche betriebliche Bedarf wird gesondert ermittelt.
Für Klein- und Kleinstbetriebe können eine Regelbetreuung mit passenden Vorgaben oder – wenn der zuständige Träger sie anbietet und die Voraussetzungen erfüllt sind – eine alternative Betreuung möglich sein. Dabei übernimmt der Unternehmer mehr Eigenverantwortung, muss sich qualifizieren und bei Bedarf Fachberatung hinzuziehen. Welche Fassung bereits gilt, ist beim zuständigen Träger zu prüfen, weil die Neufassung seit 2025 trägerspezifisch schrittweise in Kraft gesetzt wird.
Was macht die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft berät und unterstützt den Arbeitgeber. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die sicherheitstechnische Prüfung von Arbeitsmitteln und Verfahren, regelmäßige Betriebsbegehungen, die Auswertung von Unfallursachen sowie die Mitwirkung bei Unterweisungen und bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Sie übernimmt jedoch nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Entscheidungen, Organisation, Beauftragung und Umsetzung bleiben bei den betrieblich Verantwortlichen. Eine wirksame Betreuung braucht deshalb Zugang zu Informationen, klare Ansprechpartner und Zeit für die tatsächlich notwendigen Aufgaben.
Intern oder extern bestellen?
Eine interne Fachkraft kennt Abläufe und Personen besonders gut, benötigt aber ausreichende Zeit, fachliche Unabhängigkeit und laufende Fortbildung. Eine externe Fachkraft bringt Erfahrung aus verschiedenen Betrieben ein und lässt sich bedarfsgerecht einsetzen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen wählen häufig die externe Betreuung, weil keine eigene Vollzeitstelle aufgebaut werden muss.
Entscheidend ist nicht die Vertragsform, sondern ob Qualifikation, Branchenkenntnis, Erreichbarkeit und Betreuungsumfang zum Betrieb passen. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen und Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit sowie Berichterstattung eindeutig regeln.
Diese Angaben werden für die Einordnung benötigt
Für eine belastbare Einordnung reichen Mitarbeiterzahl und Branchenname allein nicht. Wichtig sind der zuständige Unfallversicherungsträger, Betriebsart, Standorte, Tätigkeiten, Schichtsystem, besondere Gefährdungen, Veränderungen und der Stand der vorhandenen Arbeitsschutzorganisation.
- Anzahl der Beschäftigten und Arbeitszeitmodelle
- Branche, Betriebsart und zuständiger Unfallversicherungsträger
- Arbeitsbereiche, Maschinen, Gefahrstoffe und besondere Tätigkeiten
- bestehende Bestellung, Verträge und bisherige Betreuungsnachweise
- aktuelle Veränderungen, Unfälle und offene Maßnahmen
So organisieren Arbeitgeber die Betreuung sinnvoll
Zuerst wird der zuständige Unfallversicherungsträger geklärt. Danach werden Betriebsgröße, Betriebsart und mögliche Betreuungsmodelle geprüft. Bei der Regelbetreuung sind Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung getrennt zu betrachten. Besondere Projekte, Unfälle, neue Verfahren oder organisatorische Veränderungen können zusätzlichen Beratungsbedarf auslösen.
Ein häufiger Fehler ist, nur eine rechnerische Stundenzahl zu beauftragen. Entscheidend ist, welche Aufgaben tatsächlich bearbeitet werden: Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Beratung bei Beschaffung und Umbau, Unfallauswertung, ASA-Arbeit und Unterstützung der Führungskräfte. Umfang und Jahresplanung sollten deshalb gemeinsam festgelegt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Unfallversicherungsträger und gültige Fassung der DGUV Vorschrift 2 feststellen
- Betreuungsmodell und Berechnungsgrundlagen dokumentieren
- Fachkraft schriftlich bestellen und Aufgaben eindeutig beschreiben
- betriebsspezifischen Bedarf gemeinsam ermitteln
- Betreuungsleistungen jährlich planen und auswerten
Fazit
Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung lässt sich nicht mit einer einzelnen Mitarbeitergrenze beantworten. Maßgeblich sind Betrieb, Unfallversicherungsträger, Betreuungsmodell und tatsächlicher Bedarf. Eine klare Bestellung und eine konkrete Jahresplanung machen aus einer formalen Beauftragung eine wirksame Unterstützung für Arbeitgeber und Führungskräfte.
Häufige Fragen
Braucht ein Betrieb mit nur einem Beschäftigten eine Betreuung?
Auch kleine Betriebe müssen Arbeitsschutz und die erforderliche sicherheitstechnische sowie arbeitsmedizinische Betreuung organisieren. Das konkrete Modell richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Kann der Unternehmer selbst Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?
Nur wenn er die gesetzlich und trägerspezifisch geforderte Fachkunde besitzt. Die alternative Betreuung macht den Unternehmer nicht zur Fachkraft; sie organisiert den Beratungsbedarf anders und setzt Qualifizierung voraus.
Reicht ein Vertrag ohne schriftliche Bestellung?
Ein Dienstleistungsvertrag beschreibt die Leistung. Die gesetzlich vorgesehene schriftliche Bestellung und eindeutige Aufgabenübertragung sollten davon klar abgebildet beziehungsweise ergänzt werden.
Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten hängen von Betreuungsmodell, Beschäftigtenzahl, Betriebsart, Standorten, Gefährdungen und vorhandener Organisation ab. Eine belastbare Kalkulation setzt deshalb eine kurze Bestandsaufnahme voraus.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV Vorschrift 2 – aktuelle Übersicht
Fachlicher Stand: 2. September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Orientierung. Welche Anforderungen konkret gelten, muss anhand des Betriebs, der Tätigkeiten und des zuständigen Unfallversicherungsträgers geprüft werden.


