SiGeKo & Baustellen

Wann ist ein SiGeKo auf der Baustelle erforderlich?

Baustellenverordnung kurz eingeordnet: ab wann koordiniert werden muss und was dazugehört.

Janis Kuhn mit Bauplan auf einer Baustelle

Baustellenverordnung kurz eingeordnet: ab wann koordiniert werden muss und was dazugehört.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mehrere Arbeitgeber sind der zentrale Auslöser für die Koordinatorenpflicht – nicht allein Baukosten oder Bauzeit.
  • Vorankündigung, SiGe-Plan und Koordinator sind unterschiedliche Anforderungen mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
  • Die Bestellung sollte bereits in der Planungsphase schriftlich und mit eindeutigem Leistungsumfang erfolgen.

Der entscheidende Auslöser: mehrere Arbeitgeber

Nach § 3 Baustellenverordnung muss der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte einen oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellen, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Entscheidend ist nicht allein die Größe oder der Preis des Bauvorhabens.

Die Firmen müssen nicht zwingend am selben Tag nebeneinander arbeiten. Auch nacheinander ausgeführte Gewerke können sich durch gemeinsam genutzte Verkehrswege, offene Absturzkanten, Montagezustände, Gefahrstoffe oder zeitlich überlagerte Schutzmaßnahmen beeinflussen. Deshalb sollte die Koordination bereits in der Planung geklärt werden.

Wer bestellt den SiGeKo?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Bauherr. Er kann einen geeigneten Dritten mit den Aufgaben nach Baustellenverordnung beauftragen. Der Bauherr oder der beauftragte Dritte darf die Koordination auch selbst wahrnehmen, wenn die erforderliche Eignung vorliegt. Die Beauftragung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht vollständig von seiner Verantwortung.

Die Bestellung sollte rechtzeitig und schriftlich erfolgen. Leistungsumfang, Planungs- und Ausführungsphase, Informationswege, Termine, Dokumente und Befugnisse müssen eindeutig beschrieben sein. Eine Beauftragung erst nach Einrichtung der Baustelle verschenkt einen wesentlichen Teil der präventiven Wirkung.

Wann sind Vorankündigung und SiGe-Plan nötig?

Die Bestellung eines Koordinators und die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sind nicht dasselbe. Ein SiGe-Plan wird nach § 2 BaustellV erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden.

Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Die Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.

Aufgaben in der Planungsphase

In der Planung bringt der Koordinator die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes in die Entscheidungen zu Bauablauf, Ausführungszeiten, Zugängen, gemeinsamen Einrichtungen und Schnittstellen ein. Er wirkt darauf hin, dass Risiken nicht erst auf der Baustelle improvisiert gelöst werden.

  • Gewerke, Schnittstellen und gegenseitige Gefährdungen erfassen
  • Schutzmaßnahmen und gemeinsam genutzte Einrichtungen koordinieren
  • bei Bedarf SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten erstellen
  • realistische Ausführungszeiten für sicherheitsrelevante Arbeiten berücksichtigen

Aufgaben während der Ausführung

Während der Bauausführung koordiniert der SiGeKo die Zusammenarbeit der Arbeitgeber, passt den SiGe-Plan an den tatsächlichen Ablauf an, führt Baustellenbegehungen durch und spricht Abweichungen an. Er organisiert Informationen und macht Schnittstellen sichtbar, übernimmt aber nicht die Aufsichtspflichten der einzelnen Arbeitgeber.

Ein wirksamer SiGeKo ist deshalb weder Bauleiter noch „Sicherheitskontrolleur für alles“. Jeder Arbeitgeber bleibt für seine Beschäftigten, Arbeitsmittel, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen verantwortlich. Gute Koordination sorgt dafür, dass diese Einzelpflichten zusammenpassen.

Was Bauherren vor dem Baustart konkret vorbereiten sollten

Eine belastbare Koordination beginnt mit einem realistischen Termin- und Vergabekonzept. Bereits in Ausschreibungen sollten gemeinsam genutzte Schutzmaßnahmen, Baustelleneinrichtung, Verkehrswege, Absturzsicherung, Rettung und Verantwortlichkeiten beschrieben sein. Unklare Schnittstellen führen später zu Nachträgen, Verzögerungen und provisorischen Lösungen.

Vor dem Start benötigt der Koordinator die beteiligten Unternehmen, Ansprechpartner, Arbeitsverfahren und zeitlichen Überschneidungen. Danach werden relevante Unterlagen und Informationswege festgelegt. Während der Ausführung müssen Änderungen früh gemeldet werden, damit SiGe-Plan und Koordinationsmaßnahmen angepasst werden können.

  • Koordinator rechtzeitig und schriftlich bestellen
  • Vorankündigung und SiGe-Plan anhand der Voraussetzungen prüfen
  • gemeinsam genutzte Schutzmaßnahmen vertraglich zuordnen
  • Unternehmen und Bauablauf vor Arbeitsbeginn abstimmen
  • Änderungen, Begehungen und Vereinbarungen nachvollziehbar dokumentieren

Fazit

Ein SiGeKo wird erforderlich, sobald die Voraussetzungen der Baustellenverordnung erfüllt sind. Besonders wirksam ist die Koordination, wenn sie bereits in der Planung beginnt. Eine frühe Bestellung, eindeutige Schnittstellen und ein verlässlicher Informationsfluss reduzieren improvisierte Schutzmaßnahmen während der Bauausführung.

Häufige Fragen

Ist ein SiGeKo schon bei zwei Firmen erforderlich?

Wenn Beschäftigte von zwei oder mehr Arbeitgebern auf der Baustelle tätig werden, greift grundsätzlich die Koordinatorenpflicht. Die konkrete Organisation ist frühzeitig anhand des Bauvorhabens zu prüfen.

Ist bei jedem SiGeKo auch ein SiGe-Plan nötig?

Nein. Der SiGe-Plan hat zusätzliche Voraussetzungen: mehrere Arbeitgeber und entweder Vorankündigungspflicht oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV.

Übernimmt der SiGeKo die Verantwortung der Firmen?

Nein. Die Arbeitgeber bleiben für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich. Der SiGeKo koordiniert die gemeinsamen und sich gegenseitig beeinflussenden Belange.

Kann der Bauleiter gleichzeitig SiGeKo sein?

Das ist möglich, wenn die erforderliche Eignung vorliegt und Aufgaben, Zeit, Unabhängigkeit und mögliche Interessenkonflikte im konkreten Projekt beherrscht werden. Die Rollen sollten schriftlich eindeutig abgegrenzt sein.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Fachlicher Stand: 2. September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Orientierung. Welche Anforderungen konkret gelten, muss anhand des Betriebs, der Tätigkeiten und des zuständigen Unfallversicherungsträgers geprüft werden.

Fachlich geprüft von Janis Kuhn

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Sicherheitsmeister · Brandschutzbeauftragter · Ausbilder und Arbeitsmittelprüfer
Qualifikation & Arbeitsweise