Absturzunfälle vermeiden: 7 Prüfpunkte für Baustellen
Absturzprävention ist 2026/27 ein Schwerpunkt der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Für Bauunternehmen zählt jetzt vor allem, ob Planung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmittel und Unterweisung auf der Baustelle tatsächlich zusammenpassen.
Absturzprävention ist 2026/27 ein Schwerpunkt der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Für Bauunternehmen zählt jetzt vor allem, ob Planung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmittel und Unterweisung tatsächlich zusammenpassen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Absturzschutz beginnt in Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung.
- Kollektive Maßnahmen wie Seitenschutz oder Gerüst haben Vorrang vor PSAgA.
- Leitern, Bühnen, Anschlagpunkte und Rettung müssen zur konkreten Tätigkeit passen.
- Bei mehreren Unternehmen sind Zuständigkeiten und Änderungen eindeutig zu koordinieren.
Warum Absturzprävention ein aktuelles Schwerpunktthema ist
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie stellt die Verhütung von Absturzunfällen 2026 und 2027 besonders heraus. Auch der Freistaat Sachsen greift das Thema auf: Der Arbeitsschutztag Sachsen am 22. September 2026 in Dresden steht unter dem Motto „Sicheres Arbeiten im Baugewerbe – Absturzunfälle vermeiden“.
Der Anlass ist ernst. Nach Angaben der DGUV wurden im Jahr 2022 insgesamt 66 tödliche Absturzunfälle gezählt. Das waren 16 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle. Zwischen 2013 und 2022 ereigneten sich im Durchschnitt fast 40.000 Absturzunfälle pro Jahr. Mehr als 2.680 Fälle jährlich führten zu einer neuen Unfallrente und waren damit besonders schwer.
Eine 2026 veröffentlichte BAuA-Auswertung von rund 800 tödlichen Absturzunfällen zeigt zudem: Bau- und Montagearbeiten, Baustellen und Kleinbetriebe sind besonders relevant. Gerade kleinere Betriebe sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass Erfahrung allein vor Abstürzen schützt.

Wer das Thema prüfen sollte
Absturzgefahren betreffen nicht nur Dachdecker oder Gerüstbauer. Handlungsbedarf kann unter anderem bestehen bei:
- Arbeiten auf Dächern, Decken, Gerüsten und Rohbauten,
- Montage, Instandhaltung und Reinigung in der Höhe,
- Nutzung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen,
- Einsatz von Hubarbeitsbühnen,
- Arbeiten an Öffnungen, Schächten und nicht durchtrittsicheren Flächen,
- Be- und Entladung auf erhöhten Flächen,
- gleichzeitigen Arbeiten mehrerer Unternehmen.
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Arbeitssituation.
Warum Erfahrung allein nicht schützt
Viele Absturzrisiken entstehen bei wiederkehrenden Arbeiten: eine Kontrolle auf dem Dach, eine kurze Reparatur, das Nacharbeiten an einer Fassade oder das Öffnen einer Abdeckung. Gerade weil die Aufgabe bekannt ist, wird der Aufwand für Gerüst, Bühne oder Seitenschutz schnell als unverhältnismäßig empfunden. Die Dauer der Tätigkeit sagt jedoch wenig über die mögliche Schwere eines Absturzes aus.
Auch langjährige Beschäftigte brauchen klare, technisch umsetzbare Arbeitsverfahren. Die BAuA-Auswertung weist darauf hin, dass männliche Beschäftigte mittleren Alters mit langer Betriebszugehörigkeit in Kleinbetrieben zu den auffälligen Gruppen bei tödlichen Absturzunfällen gehören. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass Erfahrung das Risiko erhöht. Es zeigt aber, dass Routine eine fehlende Sicherung nicht ersetzt.
Für Unternehmer ist deshalb eine nüchterne Entscheidung wichtig: Welche sichere Lösung steht für die Aufgabe bereit, wie viel Zeit ist dafür eingeplant und was passiert, wenn sich die Bedingungen ändern? Werden Schutzmaßnahmen nur in der Unterweisung gefordert, praktisch aber weder bereitgestellt noch in der Kalkulation berücksichtigt, entsteht ein Widerspruch zwischen Vorgabe und Arbeitsrealität. Wirksame Prävention beseitigt diesen Widerspruch bereits in der Arbeitsvorbereitung.
1. Absturzgefahren tätigkeitsbezogen beurteilen
Eine allgemeine Formulierung wie „Absturzgefahr beachten“ reicht nicht aus. Die Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Betreuung müssen erkennen lassen, wo, wann und bei welcher Tätigkeit eine Person abstürzen oder durch eine nicht tragfähige Fläche brechen kann.
Zu erfassen sind insbesondere:
- Absturzkanten und Bodenöffnungen,
- Höhenunterschiede und mögliche Fallräume,
- nicht durchtrittsichere Dächer oder Bauteile,
- Zugänge und Verkehrswege,
- Witterung, Beleuchtung und Untergrund,
- gleichzeitig ausgeführte Arbeiten,
- eingesetzte Arbeitsmittel und deren Grenzen,
- Rettungsmöglichkeiten.
Nach dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung besteht eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Das bedeutet nicht, dass niedrigere Höhen automatisch ungefährlich sind. Scharfkantige Bauteile, Maschinen, Verkehrsbereiche oder das Durchbrechen in eine Öffnung können bereits bei geringerer Fallhöhe ein erhebliches Risiko erzeugen.
2. Gefahren möglichst an der Quelle beseitigen
Das Arbeitsschutzgesetz gibt die Richtung vor: Gefahren sind möglichst an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Für die Baustellenplanung heißt das, zuerst zu prüfen, ob die Arbeit in der Höhe vermieden oder das Absturzrisiko durch eine andere Bau- oder Montagelösung reduziert werden kann.
Praktische Möglichkeiten sind zum Beispiel:
- Bauteile am Boden vormontieren,
- Arbeiten vom Boden aus mit geeigneten Hilfsmitteln ausführen,
- feste Zugänge und Arbeitsflächen früh herstellen,
- Seitenschutz oder Abdeckungen bereits im Bauablauf einplanen,
- geeignete Gerüste oder Hubarbeitsbühnen statt improvisierter Aufstiege einsetzen.
Gute Absturzprävention beginnt damit nicht erst morgens auf der Baustelle. Sie beginnt in Arbeitsvorbereitung, Ausschreibung und Terminplanung.
3. Kollektiven Schutz vor persönlicher Schutzausrüstung wählen
Seitenschutz, Abdeckungen, Arbeitsgerüste oder Schutznetze schützen mehrere Personen, ohne dass jede einzelne ständig aktiv handeln muss. Solche kollektiven Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, kurz PSAgA.
PSAgA kann erforderlich sein, wenn Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen aufgrund der Tätigkeit nicht eingerichtet werden können. Dann braucht es mehr als einen geprüften Gurt. Auch die fachgerechte Prüfung von PSAgA muss organisiert sein. Erforderlich sind unter anderem:
- ein zur Aufgabe passendes System,
- geeignete und festgelegte Anschlageinrichtungen,
- eine praktische Unterweisung mit Übungen,
- eine Kontrolle vor der Benutzung,
- eine sachgerechte Aufbewahrung und Prüfung,
- ein zur Situation passendes Rettungskonzept.
Eine Person, die nach einem Sturz im Auffangsystem hängt, muss zügig gerettet werden können. „Die Feuerwehr rufen“ ist allein kein belastbares betriebliches Rettungskonzept.
4. Arbeitsmittel passend zur Aufgabe auswählen
Die Leiter ist schnell zur Hand. Sie ist aber nicht automatisch das richtige Arbeitsmittel. Vor der Auswahl ist zu prüfen, ob ein Gerüst, eine Hubarbeitsbühne, eine Arbeitsplattform oder eine andere Lösung sicherer und für Dauer, Kraftaufwand und Bewegungsbedarf besser geeignet ist.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, erforderliche Schutzmaßnahmen umgesetzt und die sichere Verwendung festgestellt wurden. Offensichtliche Mängel sind vor der Nutzung zu kontrollieren; Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Für die Praxis bedeutet das:
- Einsatzbedingungen und Herstellerangaben beachten,
- Arbeitsmittel nicht zweckentfremden,
- Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten,
- beschädigte Arbeitsmittel der Benutzung entziehen,
- Aufbau- und Verwendungsanleitungen verfügbar halten.
Eine Prüfplakette ersetzt weder die Sichtkontrolle vor dem Einsatz noch die richtige Auswahl des Arbeitsmittels.
5. Schnittstellen zwischen Unternehmen koordinieren
Auf Baustellen entstehen Absturzgefahren häufig an Schnittstellen. Ein Gewerk entfernt vorübergehend eine Abdeckung. Ein anderes nutzt denselben Bereich als Verkehrsweg. Ein Gerüst wird verändert, ohne dass alle Betroffenen informiert sind. Oder ein Dachbereich wird freigegeben, obwohl die Anschlagpunkte noch nicht festgelegt wurden.
Jeder Arbeitgeber bleibt für den Schutz seiner Beschäftigten verantwortlich. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Gefährdungen und Maßnahmen abgestimmt werden. Der SiGeKo für Bauvorhaben in Sachsen unterstützt den Bauherrn bei den gemeinsamen und gewerkeübergreifenden Belangen, übernimmt aber nicht die Arbeitsschutzverantwortung der einzelnen Unternehmen.
Vor Arbeitsbeginn sollten deshalb mindestens folgende Fragen geklärt sein:
- Wer stellt und kontrolliert den Seitenschutz?
- Wer darf Abdeckungen oder Gerüstteile verändern?
- Wie werden Änderungen bekannt gegeben?
- Welche Bereiche sind gesperrt?
- Wer prüft Gerüst, Bühne oder Anschlageinrichtung?
- Wie wird bei Mängeln und Arbeitsunterbrechungen entschieden?
6. Unterweisung konkret und vor Ort durchführen
Unterweisungen müssen zum Arbeitsplatz und zur Aufgabe passen. Eine jährliche Präsentation im Besprechungsraum ersetzt keine projektbezogene Einweisung auf einer wechselnden Baustelle.
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit wissen:
- welche Absturzbereiche vorhanden sind,
- welche Schutzmaßnahmen verbindlich gelten,
- welches Arbeitsmittel verwendet werden darf,
- welche Veränderungen untersagt sind,
- wie Mängel gemeldet werden,
- wie Rettung und Erste Hilfe organisiert sind.
Bei PSAgA reicht eine rein theoretische Erklärung nicht. Die Benutzung und die erforderlichen Rettungsmaßnahmen müssen praktisch vermittelt und geübt werden.
7. Wirksamkeit während der Ausführung kontrollieren
Eine Baustelle verändert sich täglich. Deshalb muss geprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen weiterhin passen. Besondere Aufmerksamkeit ist nach Baufortschritt, Umbauten, Witterungseinflüssen, Gerüständerungen, Arbeitsunterbrechungen oder dem Wechsel von Nachunternehmen erforderlich.
Kontrollen sollten nicht nur Mängel dokumentieren. Sie müssen zu einer klaren Entscheidung führen: weiterarbeiten, Schutzmaßnahme nachbessern oder den Bereich sperren. Verantwortliche und Fristen müssen erkennbar sein.
Typische Fehler aus der Praxis
Besonders kritisch sind:
- kurze Arbeiten ohne Absturzsicherung, weil es „nur fünf Minuten“ dauert,
- Leitern als Dauerarbeitsplatz trotz geeigneterer Alternativen,
- offene Boden- oder Dachöffnungen ohne belastbare Abdeckung,
- PSAgA ohne festgelegten Anschlagpunkt oder Rettungsplanung,
- veränderte Gerüste ohne Freigabe und Information,
- allgemeine Gefährdungsbeurteilungen ohne Orts- und Tätigkeitsbezug,
- fehlende Abstimmung zwischen Auftraggeber, Bauleitung und ausführenden Firmen.
Kurzcheck für Unternehmen
- Sind alle Absturzstellen und nicht durchtrittsicheren Flächen erfasst?
- Wurde geprüft, ob Arbeiten in der Höhe vermieden werden können?
- Sind kollektive Schutzmaßnahmen eingeplant und vorhanden?
- Passen Leiter, Gerüst oder Bühne zur Tätigkeit?
- Sind Prüfung und Sichtkontrolle der Arbeitsmittel organisiert?
- Sind Zuständigkeiten zwischen den Gewerken geklärt?
- Ist die Unterweisung konkret und dokumentiert?
- Besteht beim Einsatz von PSAgA ein funktionierendes Rettungskonzept?
- Werden Schutzmaßnahmen nach Veränderungen erneut kontrolliert?
Häufige Fragen zur Absturzprävention
Ab welcher Höhe ist eine Absturzsicherung erforderlich?
Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt eine Absturzgefahr bei mehr als einem Meter Absturzhöhe. Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt zusätzlich von Tätigkeit, Arbeitsbereich, Umgebung und Regelwerk ab. Gefahren durch Öffnungen oder nicht tragfähige Flächen sind unabhängig von einer vereinfachten Höhenbetrachtung zu beurteilen.
Darf eine Leiter als Arbeitsplatz verwendet werden?
Das kann unter begrenzten Bedingungen zulässig sein. Zuvor muss geprüft werden, ob ein sichereres Arbeitsmittel gerechtfertigt und verfügbar ist. Dauer, Arbeitshöhe, Kraftaufwand, Standplatz, Materialtransport und Umgebungsbedingungen sind einzubeziehen.
Reicht PSAgA als Absturzsicherung aus?
Nein, nicht pauschal. Technische und kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang. Wird PSAgA eingesetzt, müssen System, Anschlagmöglichkeit, Unterweisung, Prüfung und Rettung zusammenpassen.
Wer ist verantwortlich, wenn mehrere Firmen auf der Baustelle arbeiten?
Jeder Arbeitgeber bleibt für seine Beschäftigten verantwortlich. Zusätzlich sind gemeinsame Gefährdungen zu koordinieren. Ein bestellter SiGeKo unterstützt bei den gewerkeübergreifenden Belangen, ersetzt aber nicht die Verantwortung der ausführenden Unternehmen.
Gibt es durch den GDA-Schwerpunkt 2026/27 neue Pflichten?
Der Schwerpunkt selbst schafft keine neue Rechtsgrundlage. Er macht deutlich, dass die Verhütung schwerer und tödlicher Absturzunfälle aktuell besonders im Fokus steht. Unternehmen sollten daher die Umsetzung der bereits geltenden Anforderungen nachvollziehbar prüfen.
Fazit
Absturzprävention ist kein Einzelthema für den Sicherheitsordner. Sie muss in Planung, Arbeitsmittelwahl, Baustelleneinrichtung, Koordination, Unterweisung und Kontrolle erkennbar sein. Besonders wirksam ist der Schutz, wenn Absturzgefahren früh vermieden und kollektive Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten eingeplant werden.
Sie möchten prüfen, ob Gefährdungsbeurteilung, Absturzsicherung und Zuständigkeiten zu Ihrem Bauvorhaben passen? Kuhn Arbeitssicherheit unterstützt Bauunternehmen und Bauherren in Sachsen und der Oberlausitz mit einer praxisnahen Bestandsaufnahme und klaren nächsten Schritten.
Quellen und weiterführende Informationen
Abrufdatum aller Onlinequellen: 7. September 2026.
- Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: Schwerpunkt 2026/27 – Absturzunfälle
- Arbeitsschutzverwaltung Sachsen: Arbeitsschutztag Sachsen 2026
- DGUV: Absturz – Unfallzahlen und Prävention
- BAuA: Absturzunfälle – Übersichtsauswertungen
- § 4 Arbeitsschutzgesetz
- § 12 Arbeitsschutzgesetz
- Anhang Nummer 2.1 Arbeitsstättenverordnung
- § 4 Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“
- TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“
- TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“


